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All rights reserved. Last updated: Donnerstag, 28.02.2013

STATUTEN


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen „KATZENCLUB AARGAU-SOLOTHURN“ (KAS) besteht ein im Sinne derArtikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein selbständiger Verein, gegründetam 8.März 1980 in Aarau. Der Verein ist konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig. Der Sitz des Vereins ist Aarau. Dachorganisation des KAS ist der nationale Verband „Fédération Féline Hélvétique FFH“, der
der „Fédération International Féline FIFe“ angeschlossen ist.


II. Zweck des Vereins
Art. 2
Der Verein verfolgt nachstehende Zwecke:
a) Zusammenschluss der Katzenfreunde und –züchter in der Region Aargau-Solothurn und WEITERE Gebiete in der ganzen Schweiz.
b) Förderung der Kenntnisse, des Verständnisses und der artgerechten Haltung aller Katzenrassen:
1. Die Aufklärung über Rassen, Aufzucht, Haltung und Pflege der Katzen.
2. Die Förderung der Reinzucht der Edelkatzen, sowie die Unterstützung der Züchter.
3. Die Information der Hauskatzenbesitzer.
4. Die Katzenvermittlung, Kaqtzenfürsorge und Tierkontrolle.
5. Die Führung eines Fonds zugunsten heimatloser Katzen (besonderes Regelement).
c) Die Bekämpfung des unreellen Katzenhandels wie:
1. Unterschiebung oder Fälschung von Stammbäumen,
2. An- und Wiederverkauf von Katzen zu gewerblichen Zwecken, unter Einhaltung des eidg. Tierschutzgesetzes.
3. Verheimlichungen von Krankheiten beim Verkauf einer Katze:
- insbesondere Viruserkrankungen (Katzenseuche, Katzenschnupfen, Leukose usw.)
- jegliche Art von Hautausschlägen (Pilz, Allergien usw.)
- sonstige Fehler (Knickschwanz, Gebissdeformationen, Ein-Hoder, Schielen usw.)
d) Organisation von Versammlungen und Zusammenkünften zur Bildung und Unterhaltung der Mitglieder.
e) Die Durchführung und Organisation von internationalen Austellungen und regionalen Rasse-Shows.

Art. 3
Zur Erreichung dieser Zwecke sieht der Verein vor:
1. Die Durchführung regelmässiger Veranstaltungen;
2. Die Verpflichtung der Mitglieder die Katzenzucht und –haltung artgerecht und entsprechend den Reglementen der FFH/FIFe und dem eidg. Tierschutzgesetz auszuführen;
3. Organisation von internationalen Katzenausstellungen entsprechend den Reglementen der FFH/FIFe sowie von Rassen-Shows;
4. Kontakte mit Züchtern;
5. Kontakte mit befreundeten Vereinen im In- und Ausland;
6. Organisation von Studienreisen im In- und Ausland.

III. Mittel
Art. 4

Der Verein verwendet zur Erfüllung seiner Zwecke:
1. Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
2. Spenden
3. Zinsen von Vereinsvermögen;
4. Erträge aus Katzenausstellungen und Rasse-Shows.


IV. MItgliedschaft
Art. 5
Mitglieder sind:
Natürliche Personen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen. Als natürliche Personen gelten, Einzelpersonen, Ehepaare, Paare in Wohngemeinschaften und Ehrenmitglieder. Jugendliche sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab der Volljährigkeit als Organe gemäss Artikel 15 wählbar. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gestzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.)

Art. 6
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags Brief, e-mail usw.). Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten des Vereins und der FFH sowie eine Adressliste der Vorstandsmitglieder. (Die Zustellung kann per Post oder e-mail erfolgen.)

Art. 7
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages und beinhaltet für das betreffende Mitglied die Anerkennung der Vereinsstatuten und weitere Beschlüsse des Vereins, der FFH/FIFe.

Art. 8
Das Mitglied verpflichtet sich den Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres bis zum 31. März zu bezahlen. Erfolgt der Beitritt nach dem 1. Oktober des laufenden Jahres beträgt der Mitgliederbeitrag noch die Hälfte des Jahresbeitrages.

Art. 9
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 10
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder werden, die sich hervorragend um das Wohl und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes, anlässlich einer Generalversammlung. Ein langjähriges Mitglied kann schriftlich einen Antrag zur Ernennung eines Ehrenmitglides 30 Tage vor der nächsten Generalversammlung beim Vorstand eingereichen, Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung.

Art. 11
Gönner des KAS können natürliche und juristische Personen sein, die gegenüber dem Verein keine Rechte und Pflichten haben.

Art. 12
a) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich (Post, e-mail) bis spätestens 31.12. (Datum des Poststempels) an den Vorstand erfolgen. Andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
b) Das austretende Mitglied bleibt für alle seine Verpflichtungen, wie rückständige und laufende Mitgliederbeiträge usw. haftbar.
c) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Tod eines Mitgliedes.

Art. 13
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er teilt den Entscheid dem Mitglied schriftlich mit. Dem Betroffenen steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Das Rekursbegehren ist innert 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu richten. Zum Ausschluss führen insbesondere:
a) grobe Verstösse gegen das Interesse des Vereins, gegen das Ansehen des Vereins oder gegen die Statuten des Vereins oder der FFH;
b) Missachten der Prinzipien des Tierschutzes und des eidg. Tierschutzgesetzes;
c) Stammbaumvergehen, Fälschung; wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Stammbuchsekretariat;
d) Betrug oder Täuschung beim Verkauf von Katzen.
Ausschlüsse werden dem Landesverband FFH und den angeschlossenen Sektionen mitgeteilt.

Art. 14
Erfolgt ein Ausschluss bei Verstoss gegen Artikel 2/c hat das Mitglied keine Rekursmöglichkeit und die Vereinsleistungen werden sofort eingestellt.

Art. 15
Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen erfolgt, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag trotz Mahnung bis zum 30. Juni des laufenden Jahres nicht bezahlt wird. Die Vereinsleistungen werden per 1. Juli eingestellt.


V. Organisation
Art. 16
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren;
d) die Zuchtkontrolleure;
e) die Delegierten
f) die Austellungskommission (OK)

a) die Generalversammlung

Art. 17
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand mindestens 30 Tage (Datum des Poststempel oder e-mail) im voraus einberufen. Im ersten Quartal des Jahres wird die GV abgehalten. Jede statutengemäss einberufene
Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Beschlüsse der GV treten immer mit erfolgter Beschlussfassung in Kraft. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände
gefasst werden. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter Delegierten) aus. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern dieses Begehren schriftlich und unter Anführung der Traktanden an den Vorstand gestellt
wird. Es gelten die gleichen Fristen wie für ordentliche Generalversammlungen.

Art. 18
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigen (absolutes Mehr).
Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Für Abstimmungen über Statutenrevision, Auflösung des Vereins oder Fusion mit einem andern Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.

Art. 19
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, der Vizepräsident des Vereins oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Das Protokoll wird vom Sekretär oder einem durch den Vostand bestimmten Vorstandsmitglied geführt und muss innerhalb von 30 Tagen (Datum des Poststempels oder e-mail) den Vereinsmitgliedern zugestellt werden. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die Stimmenzähler.

Art. 20
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht mindestens drei Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.Bei Beschlüssen über die Entlastung der vereinsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise betreffen haben, kein Stimmrecht.

Art. 21
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Abnahme des Protokolls der letzten GV
2. Muationen der Mitglieder
3. Prüfung und Genehmigung der Jahresberichte, der Kassaberichte (Vereinskasse und Austellungskasse), der Revisorenberichte und Entlastungserklärungen des Vorstandes.
4. Wahl des Vorstandes, der Revisoren, der Zuchtkontrolleure, der Delegierten und der Austellungskommission
a) des Präsidenten in geraden Jahren
b) des Vizepräsidenten in ungeraden Jahren
c) des Kassiers in geraden Jahren
d) des Sekretärs in ungeraden Jahren
e) von Beisitzern alle Jahre möglich
f) des Zuchtkontrollstelle in geraden Jahren
g) der Revisoren / Ersatzrevisoren alle Jahre
h) der Delegierten alle Jahre
i) der Austellunhgskommission OK) wenn nötig;
5. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages;
6. Genehmigung des Budgetvorschläge (Verein und Austellung);
7. Behandlung von Anträgen von Mitgliedern, welche dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der GV schriftlich (Post, e-mail) eingereicht wurden (Anträge sind Sachgeschäfte);
8. Behandlung von Beschwerden und Rekursen;
9. Änderungen oder Ergänzungen der Statuten;
10. Auflösung des Vereins

b) der Vorstand

Art. 22
Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär und 1 bzw. 3 Beisitzern.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, nach deren Ablauf alle Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind.
Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt wurden
Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder, die mindestens 1 Jahr als A-Mitglied aufgenommen sind.
Werden Ehegatten, bzw. in Lebensgemeinschaften lebende Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen, ist nur einer der Partner in den Vorstand wählbar.Freiwilliger Rücktritt muss dem Vorstand drei Monate im voraus mitgeteilt werden.

Art. 23
Ein Vorstandsmitglied des KAS darf keine Funktion im Vorstand einer anderen FFH-Sektion übernehmen.
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld und eine km-Entschädigung / das 2. Kl-Billette, die im Budget verankert sind und von der GV festgelegt werden.

Art. 24
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder dessen Vertreters. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandsitzung wird ein Protokoll geführt.

Art. 25
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in den Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlungübertragen sind. Geschäftsführung und Überwachung der Interessen des Vereins;
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse;
c) Vertretung des Vereins nach aussen;
d) Einberufung der Generalversammlung;
e) Ausarbeiten neuer Statuten (es kann auch eine Kommission gebildet werden);
f) Verwaltung des Fonds heimatloser Katzen;
g) Ausgabenkompetenz: für jährliche, nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 3'000.00;
h) In Rechtsangelegenheiten führen der Präsident und ein dazubestimmtes Vorstandsmitglied die Unterschrift nach aussen;
h) Der Vorstand ist befugt, für besondere Aufgaben, z.B. Organisation von Ausstellungen oder Abklärungen von Zuchtfragen, aber auch zur Lösung anderer Probleme im Rahmen des Vereinszwecks Kommissionen zu bestellen. Alle Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 26
Präsident:
a) Aufgaben:
- Leitung der gesamten Vereinstätigkeit
- Vertretung des Vereins nach aussen;
- Erstellen des Jahresberichts Z.Hd. der GV;
- Vorbereitung der Geschäfte für alle Sitzungen des Vereins;
- Versand aller Traktandenliste für die Vorstandssitzungen;
b) Kompetenzen:
- In Finanzangelegenheiten nach aussen unterschriftsberechtigt zusammen mit dem Kassier;
- Für jährliche, nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 1'000.00;
- Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen;
- Delegation von Aufgaben;
- Der Präsident ist Delegierter beim Dachverband FFH, er kann sein Amt einem anderen Vorstandsmitglied delegieren.

Art. 27
Vizepräsident:
a) Aufgaben:
- Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung;
- Unterstützung des Präsidenten in der Führung aller Vereinsgeschäfte;
b) Kompetenzen:
- In Vertretung des Präsidenten geniesst er dieselben Kompetenzen.

Art. 28
Kassier:
Im Verhinderungsfall wird der Kassier durch den Präsidenten vertreten.
a) Aufgaben:
- Führung der Vereinsbuchhaltung, die jeweils per Ende Kalenderjahr abgeschlossen wird;
- Erstellen des Kassaberichtes z.Hd. der GV;
- Einzug der Mitgliederbeiträge;
- Mahnung säumiger Zahler, unter Benachrichtigung an den Vorstand;
- Führen der Fondskasse heimatloser Katzen;
- Hat die Auskunftspflicht gegenüber Vorstand und Rechnungsrevisoren.
b) Kompetenzen:
- Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen;
- In Finanzangelegenheiten nach aussen unterschriftsberechtigt zusammen mit dem Präsidenten;
- Für jährliche, nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 1'000.00;
- Einzelunterschrift für den sich aus den Vereinsgeschäften gemäss Budget ergebenden Kassaverkehr.

Art. 29
Sekretär:
Im Verhinderungsfall wird der Sekretär durch einen Beisitzer vertreten.
a) Aufgaben:
- Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen;
- Erledigung der Korrespondenzen;
- Gewährleistung des Schriftenaustausches zwischen Vorstand und Mitgliedern;
- Nachführen der Mitgliederliste (Dies kann an einen Beisitzer delegiert werden).
b) Kompetenzen:
- Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen.

Art. 30
Beisitzer:
a) Aufgaben:
- Unterstützung der übrigen Vostandsmitglieder in ihren Aufgaben;
- Organisation von Vereinsanlässen usw.;
- Lagerverwaltung
- Delegierte Aufgaben von Vorstandsmitgliedern.
b) Kompetenzen:
- Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen.

c)die Rechnungsrevisoren
Art. 31
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor.
Der jeweilige 1. Revisor muss nach der zweijährigen Amtszeit zurücktreten und der 2. Revisor und der Ersatzrevisor rücken nach. So wird jedes Jahr von der Generalversammlung ein neuer Ersatzrevisor gewählt. Der jeweilige 1. Revisor muss eine Amtsperiode (2 Jahre) aussetzen. Die Revisoren prüfen das Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Revisorentätigkeit vor.

d)die Zuchtkontrollstelle
Art. 32
Die Mitglieder der Zuchtkontrollstelle werden für zwei Jahre gewählt. Die Zuchtkontrolleure machen unaufgefordert Routinekontrollen bei den Züchtern und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Mitglieder der Zuchtkontrolle sind nach Ablauf ihrer Amtzeit wieder wählbar.
Die Zuchtkontrolleure erhalten eine km-Entschädigung, die im Budget verankert ist und von der GV festgelegt werden.

e)die Delegierten
Art. 33
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von einem Jahr drei Delegierte und einen Stellvertreter. Die Delegierten erhalten Reisekosten (km-Entschädigung / das 2. Kl-Billette) und Mittagessen vergütet. Die Delegierten sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar.

f)die Austellungskommission (OK)

Art. 34
Die Mitglieder der Austellungskommission (OK) werden von der Generalversammlung gewählt. In der Austellungskommission können auch Personen mitwirken, welche nicht dem Verein angehören. Die Austellungskommission organisiert und führt die Ausstellung durch.
Jedes Mitglied der Ausstellungskommission ist bis zur Abrechnung und Revision der Ausstellung für sein Resort verantwortlich. Über die Ausstellungskommissionssitzungen werden Protokolle geführt. Der Präsident der Austellungskommission erstattet der Generalversammlung Bericht über die Tätigkeit der OK. Die Mitglieder der Kommission sind wieder wählbar.

Art. 35
Publikationsorgan: Vereinsmitteilungen, Vorschriften der FFH und der FIFe gelten als statutenkonform publiziert,
sobald sie im entsprechenden offiziellen Kluborgan (Katzenmagazin und/oder Homepage)
veröffentlicht sind.

VI. Geschäftsjahr und finanzielle Bestimmungen
Art. 36
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auf dieses Datum ist die Rechnung abzuschliessen.

Art. 37
Die Finanzkompetenzen sind wie folgt geregelt:
1. Vorstand: Ausgaben von maximal CHF 3'000.00 innerhalb eines Geschäftsjahres ausserhalb des
Budgets.
2. Präsident und Kassier: Je CHF 1'000.00 für jährlich nicht budgetierte Ausgaben.
3. Ausstellungskommission Eine voraussichtliche Überschreitung des bewilligten Austellungsbudgets muss zwingend vorgängig vom Vorstand bewilligt werden. Zur finanziellen Absicherung des Risikos bei der Durchführung von Ausstellungen und zu deren Bevorschussung öffnet der Verein einen Fonds bis zum Höchstbetrag vom CHF 10'000.-. Die Einlagen für diesen Fonds werden aus Reingewinnen von Ausstellungen bestritten. Die Verwendung dieses Fonds liegt in der Kompetenz des Vorstands.

Art. 38
Fonds für heimatlose Katzen: Der KAS unterhält einen Fonds für heimatlose Katzen gemäss speziellem Reglement. Er wird
durch Sammlungen, Spenden und 10% vom Gewinn von Ausstellungen finanziert.

Art. 39
Richterschüler: Richterschüler, die dem KAS seit mindestens drei Jahren angehören, erhalten nach bestandenen Richterexamen eine Entschädigung von maximal CHF 1'000.00. Die genaue Höhe wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.

Art. 40
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Statutenrevision
Art. 41
Die Revision oder Abänderung der Statuten kann nach 30-tägiger Ankündigungsfrist als besonderes Traktandum durch die Generalversammlung beschlossen werden. Die Statutenänderungen müssen mit 2/3-Mehr der anwesenden Mitglieder angenommen
werden.

VIII. Auflösung des Vereins
Art. 42
Die Generalversammlung kann, wenn sich eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Liquiditation im vollen Umfang in Kraft. Über die Verwendung des Vereinsvermögen im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Wenn sich der Verein durch Fusion mit einem anderen Verein mit gleichen Zielen auflöst, so bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 43 Diese Statuten treten am Tage ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.


Aarau, 13. Februar 2009

Die Statuten zum herunterladen finden sie hier: Statuten_definitiv_13.02.2009